Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis enthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht qualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben (Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch fehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die allenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder charakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die Bekanntgabe der fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a AMV über eine genügende gesetzliche Grundlage.