zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das Persönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein wesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 446/447). Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die Menge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit