DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3 DSG betreffend Meldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG betreffend Datenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2 DSG betreffend Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes). Sobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als besonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen Schutzmechanismen ohnehin greifen. b. Nach Art. 3