- Die bisher bearbeiteten Daten seien zu vernichten. Aus den Erwägungen: 1. (Eintreten) 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG erhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben Persönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG nur gestützt auf ein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a AMV sei als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. a. Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen eingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG (so insbesondere in Art.