- die Bekanntgabe der Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS sei zu sperren; - die Bearbeitung der ihm vom BAG übermittelten Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr durch den Beauftragten KSD sei zu unterlassen; - die Bekanntgabe der vom Beauftragten KSD beschafften und in MEDICO bearbeiteten Personendaten an sämtliche Behörden, insbesondere an die Untergruppe Sanität des VBS, sei zu sperren.