Die gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe des BAG bilde Art. 14 Bst. a AMV, diejenige für die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten in MEDICO Art. 4 Abs. 3 VKSD. Selbst wenn die übermittelten Daten die Qualität von Persönlichkeitsprofilen hätten, wäre die Bekanntgabe und Bearbeitung gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 DSG zulässig. Schon vor dem Projekt MEDICO seien die fraglichen Daten gesammelt worden. Mit MEDICO würden seit 1989 Probeläufe durchgeführt. Die erhobenen Personendaten seien überdies ohnehin meldepflichtig.