a AMV die Bekanntgabe an den KSD ausdrücklich vorsehe. G.2. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 1998 und in der Duplik vom 13. Januar 1999 beantragt der Beauftragte KSD, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Das Sekretariat des Beauftragten KSD habe vom BAG die Personendaten der Jahre 1990 bis 1997 erhalten. Wegen der Notwendigkeit technischer Abstimmungen würden bis heute erst Teile der Daten bearbeitet, um Probeläufe mit MEDICO zu machen. Die Daten seien bislang nicht an militärische Stellen des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben worden.