Das Funktionieren des KSD stelle ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das den privaten Interessen der betroffenen Medizinalpersonen vorgehe. Es liege auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dass die Daten dem KSD bekannt gegeben werden, obschon der Prüfungskandidat auf dem Anmeldeformular die Bekanntgabe verboten habe, weil die Bearbeitung der Daten dieser Personen nur beschränkt erfolge (keine Weitergabe der Daten an die Militärbehörden). Das Zweckbindungsgebot sei nicht verletzt, weil Art. 14 Bst. a AMV die Bekanntgabe an den KSD ausdrücklich vorsehe.