4 KSD kombiniert würden mit den Daten der Kantone, der FMH sowie anderer Stellen, sei im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das BAG nicht relevant. Selbst wenn schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet würden und es eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn bräuchte, würde Art. 14 Bst. a AMV genügen, da Art. 6 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) die Genehmigung des an den Bundesrat delegierten Verordnungsrechts durch das Parlament vorbehalte. Das Funktionieren des KSD stelle ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das den privaten Interessen der betroffenen Medizinalpersonen vorgehe.