a AMV, die das BAG zur Weitergabe der Daten verpflichte. Bei den fraglichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Bestehen einer Vor- oder Schlussprüfung) handle es sich nicht um besonders schützenswerte oder schwer zugängliche Daten oder um Persönlichkeitsprofile, weshalb die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichten. Das BAG dürfe davon ausgehen, dass die bekannt gegebenen Daten auch tatsächlich im Rahmen des KSD zum Zweck der Einsatzplanung der Medizinalpersonen verwendet würden. Was wäre, wenn die Daten beim