DSG (Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung). Ohne Einwilligung des Studenten zur Bekanntgabe der Daten dürften diese nur im Zusammenhang mit der Prüfung verwendet werden. G.1. Das BAG beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 1998 und in der Duplik vom 1. Februar 1999, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Diesen Antrag begründet das BAG wie folgt: Die Bekanntgabe der Daten beruhe auf Art. 14 Bst. a AMV, die das BAG zur Weitergabe der Daten verpflichte.