Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass die Daten, die bei den Medizinalprüfungen erhoben würden, für sich selbst die Qualität eines Persönlichkeitsprofils hätten. Erst recht treffe dies zu, nachdem die Daten im System MEDICO verbunden würden mit Daten aus den Kantonen (berufliche Qualifikationen und berufliche Tätigkeit), der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH; Fachärztetitel und Spezialistenausbildung) und der Untergruppe Personelles der Armee im VBS (AHV-Nummer, militärische Einteilung, Adresse). Für die Bearbeitung dieser Persönlichkeitsprofile fehle es an der gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn, wie sie Art.