3 Ferner verlangen sie Akteneinsicht in die Akten des Beauftragten KSD, insbesondere in ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Frage der Rechtsgrundlagen für den Personendatentransfer im Rahmen des Projektes MEDICO. D. Mit Verfügung des Präsidenten der EDSK vom 17. September 1998 wurden die beiden Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer vereinigt. E. Das Gesuch um Erlass von vorläufigen Massnahmen wurde mit Entscheid des Präsidenten der EDSK vom 8. Oktober 1998 abgelehnt. F. Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden und in der Replik wie folgt: