Sie verlangten zudem, dass die bisher bearbeiteten Daten vernichtet werden und ferner, dass die Bekanntgabe der in Frage stehenden Personendaten im Sinne einer vorläufigen Massnahme gesperrt werde. Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 hat der Beauftragte KSD das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und am 29. Juni 1998 entscheiden, dass die in Frage stehenden Daten weiter bearbeitet werden dürfen. C.1. Gegen den abweisenden Entscheid des BAG erhoben die Beschwerdeführer am 15. September 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK). Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Bekanntgabe der Daten zu sperren und verlangten vorsorgliche Massnahmen.