2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 1. September 1976 über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes (VKSD, SR 501.31) ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (vom Personal-Informations-System der Armee [PISA]) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mittels des Systems MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem Bundesamt für Zivilschutz (BZS) und dem Bundesamt für Sanität (BASAN), soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden auch dazu benutzt, militärische Ein- und Umteilungen vorzunehmen.