Für die Datenübermittlung hat das BAG anfänglich die schriftliche Einwilligung der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen auf dem Fomular «Definitive Einschreibung» eingeholt. Erst im Hinblick auf die Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes im Jahre 1994 wurde durch die Ergänzung der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) mit Art. 14 Bst. a eine rechtliche Grundlage für den Datentransfer geschaffen. Gestützt auf die Art. 14 Bst. a AMV übermittelt das BAG nun automatisch die Personendaten, dies unabhängig davon, ob die Medizinstudenten und -studentinnen in die Datenübermittlung eingewilligt haben oder nicht.