1 - Im vorliegenden Fall ergeben Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und bestandene Prüfung zusammen kein Persönlichkeitsprofil (E. 2c/d). - Die Weitergabe der für die Personalzuweisung im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) bearbeiteten Personendaten zum Zweck der militärischen Ein- oder Umteilung ist mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG rechtswidrig.