Art. 3 Bst. d, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 DSG. Persönlichkeitsprofil. - Der Begriff des Persönlichkeitsprofils kann nicht generell definiert werden. Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, sind Menge und Inhalt der personenbezogenen Informationen ausschlaggebend. Daten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und so ein biografisches Bild ergeben («Längsprofil»), sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als solche, die eine blosse Momentaufnahme darstellen («Querprofil»; E. 2b).