{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-48--_2000-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005201.pdf?ID=150005201", "Checksum": "06b42e38ff238b9b08c25c19852ce567"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "eae9f7b90ee6c5138071e5758f88b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r\n\n 7\nParteien und auf das Konzept MEDICO vom 12. März 1984 werden die vom\nBAG übermittelten Daten demnach beim Beauftragten KSD mittels dem\nDatenverarbeitungssystem MEDICO ergänzt und kombiniert mit Daten\nvon den Kantonen (zivile Funktion, berufliche Qualifikation), von der\nFMH (Fachärztetitel/Spezialisten-Ausbildung) sowie von der Untergruppe\nPersonelles der Armee im VBS, so genannt PISA-Daten (AHV-Nr., militärische\nEinteilung, Adresse, Heimatgemeinde, Muttersprache). Dadurch entsteht\nzwar ein etwas umfassenderes Bild über einen bestimmen Teilbereich\nder Persönlichkeit, nämlich bezüglich der beruflichen Fähigkeiten und\nder Aktivitäten im zivilen und im militärischen Bereich. Indessen geht\ndie EDSK mit dem EDSB und den Beschwerdegegnern davon aus, dass die\nauf der Abfragemaske von MEDICO ersichtlichen Daten auch in der durch\ndie Weiterbearbeitung erreichten Kombination noch kaum geeignet sind,\nwesentliche Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit offenzulegen oder die\nbetroffene Person in ihrer Freiheit einzuschränken, sich in der Gesellschaft\nso darzustellen, wie sie es für richtig hält. Auch die zusätzlichen Daten sind\nentweder blosse Identifikationsdaten (AHV-Nr., Adresse, Heimatgemeinde)\noder geben Auskunft über spezifische berufliche Kenntnisse (zivile\nFunktion, Fachärztetitel, Spezialistenausbildung). Persönliche berufliche\nQualifikationen stellen sie kaum dar. Zudem sind auch Fachärztetitel und\nSpezialisten-Ausbildung weitgehend publik, werden sie doch von ihren\nTrägern regelmässig - z. B. in Adresslisten oder Telefonverzeichnissen -\nbekannt gegeben. Das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles ist deshalb\nauch bezüglich der in MEDICO verwalteten Daten zu verneinen. Anders\nkönnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn die in MEDICO abrufbaren\nDaten nicht bloss aktuelle berufliche und militärische Angaben über die\ndarin enthaltenen Personen enthalten, sondern deren beruflichen und/oder\nmilitärischen Werdegang über einen längeren Zeitraum im Einzelnen\nnachzeichnen würden; diesfalls könnte nach dem oben Ausgeführten\nallenfalls ein Persönlichkeitsprofil vorliegen. Dafür, dass dies der Fall wäre,\nergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine\nAnhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen\nAngaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt\nvon Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von\nArt. 17 Abs. 2 DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht\nerforderlich.\n3. Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle\n(PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten\nDaten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3 VKSD\ngrundsätzlich eine genügende rechtliche Grundlage, jedoch nur insoweit, als\nsie für den dort umschriebenen Zweck notwendig und durch diesen gedeckt\nist.\nDie Zulässigkeit der Datenweitergabe beschränkt sich somit einerseits\nauf diejenigen Daten, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD\nerforderlich sind, anderseits auf die durch die Verordnung bezeichneten\nEmpfänger. Eine Weitergabe an die Untergruppe Sanität auch zum Zweck\nder militärischen Ein- und Umteilung der zur Offiziersausbildung geeigneten\nbetroffenen Medizinalpersonen ist durch diese Zweckumschreibung nicht\ngedeckt. Sie ist deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage im\nSinne von Art. 17 DSG oder der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG\n\n8\nrechtswidrig. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten\nBeschwerdeanträge ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die übrigen\nAnträge der Beschwerdeführer sind, soweit den Beauftragten KSD betreffend,\nabzuweisen.\n4. (…)\n5. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gegen das BAG vollumfänglich\nabzuweisen. Diejenige gegen den Beauftragten KSD ist, soweit darauf\neinzutreten ist, teilweiswe gutzuheissen und dieser anzuweisen, die\nBekanntgabe der Daten im System MEDICO, soweit sie männliche\nMedizinalstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männliche\nInhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr\nbetreffen, an die Untergruppe Sanität zum Zwecke militärischer Ein- und\nUmteilungen zu unterlassen, solange hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.48 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 27. Januar 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 201\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}