{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-48--_2000-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005201.pdf?ID=150005201", "Checksum": "06b42e38ff238b9b08c25c19852ce567"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "eae9f7b90ee6c5138071e5758f88b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r\n\n 6\nanderen Worten ob und inwiefern diese Werturteile über die betroffene\nPerson erlauben. Man muss überdies nach der zeitlichen Dimension der\nInformationen differenzieren. Personendaten, die über einen längeren\nZeitraum zusammengetragen werden und dadurch gleichsam ein\nbiografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang,\nalso eine Art «Längsprofil» der betroffenen Person aufzeigen, sind\neher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse\nMomentaufnahme, ein «Querprofil», darstellen. Im Weiteren wird unter\nUmständen der konkrete Zusammenhang, in dem die Daten verwendet\nwerden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz\nzum Tragen kommen soll oder nicht (z.B. hat die bisherige berufliche\nTätigkeit einer Person als Qualifikation und damit als berufliches Teilprofil\nim Zusammenhang mit deren Bewerbung für eine neue Stelle eine\nandere Bedeutung als bei völlig berufsfremder Verwendung). In diesem\nSinne ist der Auffassung des EDSB zuzustimmen, dass der Begriff des\nPersönlichkeitsprofils nicht generell definiert werden kann, sondern das\nVorliegen eines Persönlichkeitsprofils im Einzelfall auf Grund der konkreten\nUmstände zu bejahen oder zu verneinen ist.\nc. Gemäss Art. 14 Bst. a AMV meldet das BAG vom Sekretariat des\nBeauftragten KSD für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes\nlaufend Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen\nAbsolventinnen und Absolventen der Vor- und Schlussprüfungen in\nHuman-, Zahnmedizin und Pharmazie. Diese vom BAG erhobenen Daten\nergeben für sich allein noch kein Persönlichkeitsprofil. Name, Vorname,\nGeburtsdatum, Adresse und bestandene Prüfungen sind Eckdaten, die kein\nBild über die Person ergeben, das für die betroffene Person ein Risiko in\nsich birgt, im Recht eingeschränkt zu werden, sich in der Gesellschaft so\ndarzustellen, wie sie es für richtig hält. Name, Vorname, Geburtsdatum\nund Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis\nenthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht\nqualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko\nhinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben\n(Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch\nfehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die\nallenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder\ncharakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die Bekanntgabe\nder fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a AMV über eine genügende\ngesetzliche Grundlage. Das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den\nEntscheid des BAG vom 7. August 1998 erweist sich somit als unbegründet;\ndesgleichen das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid\ndes Beauftragten KSD vom 29. Juni 1998 bzw. Ziff. … der anlässlich der\nmündlichen Verhandlung modifizierten Rechtsbegehren. Daten, die vom\nBAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet\nwerden.\nd. Gemäss Art. 4 Abs. 3 VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten\ndes BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der\nÄrzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen\ndes KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den\nKantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages\nbenötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der\n\n"}