{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-48--_2000-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005201.pdf?ID=150005201", "Checksum": "06b42e38ff238b9b08c25c19852ce567"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "eae9f7b90ee6c5138071e5758f88b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r\n\n 5\n- die Bekanntgabe der Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab\nAnmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen\nMedizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS sei zu sperren;\n- die Bearbeitung der ihm vom BAG übermittelten Personendaten über\nmännliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und\nmännliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum\n45. Altersjahr durch den Beauftragten KSD sei zu unterlassen;\n- die Bekanntgabe der vom Beauftragten KSD beschafften und in MEDICO\nbearbeiteten Personendaten an sämtliche Behörden, insbesondere an die\nUntergruppe Sanität des VBS, sei zu sperren.\n- Die bisher bearbeiteten Daten seien zu vernichten.\nAus den Erwägungen:\n1. (Eintreten)\n2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG\nerhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben\nPersönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG nur gestützt auf\nein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a AMV sei als\nRechtsgrundlage nicht ausreichend.\na. Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines\nPersönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen\neingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne\nvon Art. 3 Bst. c DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3 DSG betreffend\nMeldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG betreffend\nDatenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2 DSG betreffend\nRechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes).\nSobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als\nbesonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob\nein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen\nSchutzmechanismen ohnehin greifen.\nb. Nach Art. 3 Bst. d DSG ist ein Persönlichkeitsprofil «eine\nZusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte\nder Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt». Mit dem zusätzlich\nin das Gesetz eingeführten Begriff des Persönlichkeitsprofils wird dem\nUmstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl für sich allein nicht besonders\nschützenswerter Daten sich zu einem Bild über die betroffene Person\nverdichten lassen, das als solches ein Risiko für die Persönlichkeit darstellt und\ndie betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt, sich in der Gesellschaft\nso darzustellen, wie sie dies für richtig hält (vgl. U. Belser, Kommentar\nzum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das\nPersönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren\nberuflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen\nBeziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein\nwesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom\n23. März 1988, BBl 1988 II 446/447).\nFür die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten\nPerson ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die\nMenge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit\n\n"}