{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-48--_2000-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005201.pdf?ID=150005201", "Checksum": "06b42e38ff238b9b08c25c19852ce567"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "eae9f7b90ee6c5138071e5758f88b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r\n\n 4\nKSD kombiniert würden mit den Daten der Kantone, der FMH sowie anderer\nStellen, sei im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das BAG nicht\nrelevant.\nSelbst wenn schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet\nwürden und es eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn bräuchte, würde\nArt. 14 Bst. a AMV genügen, da Art. 6 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom\n17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) die Genehmigung des an den Bundesrat\ndelegierten Verordnungsrechts durch das Parlament vorbehalte.\nDas Funktionieren des KSD stelle ein gewichtiges öffentliches Interesse dar,\ndas den privaten Interessen der betroffenen Medizinalpersonen vorgehe.\nEs liege auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dass die Daten\ndem KSD bekannt gegeben werden, obschon der Prüfungskandidat auf dem\nAnmeldeformular die Bekanntgabe verboten habe, weil die Bearbeitung der\nDaten dieser Personen nur beschränkt erfolge (keine Weitergabe der Daten an\ndie Militärbehörden).\nDas Zweckbindungsgebot sei nicht verletzt, weil Art. 14 Bst. a AMV die\nBekanntgabe an den KSD ausdrücklich vorsehe.\nG.2. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 1998 und in der Duplik vom\n13. Januar 1999 beantragt der Beauftragte KSD, es sei die Beschwerde unter\nKostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:\nDas Sekretariat des Beauftragten KSD habe vom BAG die Personendaten\nder Jahre 1990 bis 1997 erhalten. Wegen der Notwendigkeit technischer\nAbstimmungen würden bis heute erst Teile der Daten bearbeitet, um\nProbeläufe mit MEDICO zu machen. Die Daten seien bislang nicht an\nmilitärische Stellen des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben worden.\nHauptzweck von MEDICO sei die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen\nVersorgung der Bevölkerung auch in ausserordentlichen Lagen. Durch die\nBekanntgabe der Daten an die Untergruppe Sanität im VBS diene das System\nnur in zweiter Linie der Ein- und Umteilung von Medizinalpersonen im\nMilitär.\nDie vom BAG übermittelten Daten seien weder besonders schützenswert\nnoch stellten sie Persönlichkeitsprofile dar. Es bestehe kein Risiko für eine\nPersönlichkeitsverletzung.\nDie gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe des BAG bilde Art. 14\nBst. a AMV, diejenige für die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten in\nMEDICO Art. 4 Abs. 3 VKSD. Selbst wenn die übermittelten Daten die Qualität\nvon Persönlichkeitsprofilen hätten, wäre die Bekanntgabe und Bearbeitung\ngestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 DSG zulässig. Schon\nvor dem Projekt MEDICO seien die fraglichen Daten gesammelt worden. Mit\nMEDICO würden seit 1989 Probeläufe durchgeführt.\nDie erhobenen Personendaten seien überdies ohnehin meldepflichtig.\nH. (…)\nI. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom\n10. Juni 1999 verlangte der Vertreter der Beschwerdeführer:\n- Die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben;\n\n"}