{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-48--_2000-01-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005201.pdf?ID=150005201", "Checksum": "06b42e38ff238b9b08c25c19852ce567"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 27.01.2000 JAAC 65.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:16", "Checksum": "eae9f7b90ee6c5138071e5758f88b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 27.01.2000 JAAC 65.48 \r\n\n 2\nGestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 1. September 1976 über die\nVorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes (VKSD, SR 501.31) ist der\nBeauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen\n(vom Personal-Informations-System der Armee [PISA]) und der Vereinigung\nder Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mittels des Systems MEDICO zu\nverwenden und den Kantonen, dem Bundesamt für Zivilschutz (BZS) und\ndem Bundesamt für Sanität (BASAN), soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages\nbenötigt, zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden auch dazu benutzt,\nmilitärische Ein- und Umteilungen vorzunehmen.\nB.1. Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 stellten die Beschwerdeführer\nbeim BAG das Gesuch, die Bekanntgabe der Personendaten der männlichen\nMedizinstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männlichen\nInhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr an das\nEidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport\n(VBS) zu sperren. Zudem beantragten sie vorsorgliche Massnahmen.\nMit Verfügung vom 7. April 1998 hat das BAG das Gesuch um vorsorgliche\nMassnahmen und am 7. August 1998 das Gesuch um Sperrung der\nDatenbekanntgabe abgewiesen.\nB.2. Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 verlangten die Beschwerdeführer\nbeim Beauftragten KSD im Wesentlichen die Sperrung der Bekanntgabe der\nPersonendaten der männlichen Studierenden ab der ersten Vorprüfung und\nder männlichen Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr\nan das VBS. Sie verlangten zudem, dass die bisher bearbeiteten Daten\nvernichtet werden und ferner, dass die Bekanntgabe der in Frage stehenden\nPersonendaten im Sinne einer vorläufigen Massnahme gesperrt werde.\nMit Verfügung vom 27. Februar 1998 hat der Beauftragte KSD das Gesuch um\nvorsorgliche Massnahmen abgewiesen und am 29. Juni 1998 entscheiden, dass\ndie in Frage stehenden Daten weiter bearbeitet werden dürfen.\nC.1. Gegen den abweisenden Entscheid des BAG erhoben die\nBeschwerdeführer am 15. September 1998 Beschwerde bei der\nEidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK). Sie beantragen im\nWesentlichen, es sei die Bekanntgabe der Daten zu sperren und verlangten\nvorsorgliche Massnahmen.\nC.2. Gegen den abweisenden Entscheid des Beauftragten KSD erhoben\ndie Beschwerdeführer am 20. August 1998 Beschwerde bei der EDSK.\nSie beantragen im Wesentlichen, der Entscheid sei aufzuheben und die\nBearbeitung der Personendaten sei zu unterlassen, die Bekanntgabe von\nDaten zu sperren und die bereits bearbeiteten Daten seien zu vernichten.\n\n3\nFerner verlangen sie Akteneinsicht in die Akten des Beauftragten KSD,\ninsbesondere in ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten\n(EDSB) zur Frage der Rechtsgrundlagen für den Personendatentransfer im\nRahmen des Projektes MEDICO.\nD. Mit Verfügung des Präsidenten der EDSK vom 17. September 1998\nwurden die beiden Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer vereinigt.\nE. Das Gesuch um Erlass von vorläufigen Massnahmen wurde mit\nEntscheid des Präsidenten der EDSK vom 8. Oktober 1998 abgelehnt.\nF. Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsbegehren in den beiden\nBeschwerden und in der Replik wie folgt:\nDie Datenbekanntgabe stelle eine Verletzung der persönlichen Freiheit\noder der Persönlichkeit der betroffenen Männer dar. Mittels des Systems\nMEDICO könnten junge Mediziner aufgespürt und zur Offiziersausbildung\naufgeboten werden, was negative Auswirkungen auf die Ausbildung und\nspätere Berufstätigkeit haben könne.\nDie Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass die Daten, die bei den\nMedizinalprüfungen erhoben würden, für sich selbst die Qualität eines\nPersönlichkeitsprofils hätten. Erst recht treffe dies zu, nachdem die Daten im\nSystem MEDICO verbunden würden mit Daten aus den Kantonen (berufliche\nQualifikationen und berufliche Tätigkeit), der Verbindung der Schweizer\nÄrzte (FMH; Fachärztetitel und Spezialistenausbildung) und der Untergruppe\nPersonelles der Armee im VBS (AHV-Nummer, militärische Einteilung,\nAdresse). Für die Bearbeitung dieser Persönlichkeitsprofile fehle es an\nder gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn, wie sie Art. 17 Abs. 2 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)\nverlange. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a\nDSG oder Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG lägen nicht vor. Der Beauftragte KSD und\ndas BAG könnten sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 38\nAbs. 3 DSG berufen, weil das System MEDICO erst 1998 definitiv in Betrieb\ngenommen worden sei.\nDie Bekanntgabe der Daten verstosse zudem auch gegen Art. 4 Abs. 3 DSG\n(Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung). Ohne Einwilligung des\nStudenten zur Bekanntgabe der Daten dürften diese nur im Zusammenhang\nmit der Prüfung verwendet werden.\nG.1. Das BAG beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 1998\nund in der Duplik vom 1. Februar 1999, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen. Diesen Antrag begründet das BAG wie folgt:\nDie Bekanntgabe der Daten beruhe auf Art. 14 Bst. a AMV, die das BAG zur\nWeitergabe der Daten verpflichte.\nBei den fraglichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse\nsowie Bestehen einer Vor- oder Schlussprüfung) handle es sich nicht\num besonders schützenswerte oder schwer zugängliche Daten oder um\nPersönlichkeitsprofile, weshalb die bestehenden gesetzlichen Grundlagen\nausreichten. Das BAG dürfe davon ausgehen, dass die bekannt gegebenen\nDaten auch tatsächlich im Rahmen des KSD zum Zweck der Einsatzplanung\nder Medizinalpersonen verwendet würden. Was wäre, wenn die Daten beim\n\n"}