6 Verfahren gemäss Art. 292 StGB im Falle weiterer Widerhandlung gegen die vorliegende Verfügung angeordnet werden. Vorbehalten bleiben vorsorgliche Massnahmen nach Art. 55 bzw. 56 VwVG. 8. Die Kosten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind entsprechend dem Ausgang in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt.