Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt, da die Gesuchsgegnerin selber nicht bestreitet, die CD-ROM AUTOdex nunmehr in der Version 1997/98 zu vertreiben. Dass sie damit den rechtskräftigen Entscheid der EDSK vom 18. März 1998 missachtet, wurde dargelegt. Die Gesuchsgegnerin ist deshalb unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfall aufzufordern, die Produktion und den Vertrieb der CD-ROM AUTOdex definitiv einzustellen. 7. Hingegen besteht für die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 des Gesuchstellers nach Auffassung der EDSK keine Rechtsgrundlage. Ansprüche und