39 f. VwVG (Art. 19 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eid­genössischer Schieds- und Rekurskommissionen, SR 173.31). Eine Verfügung ist gemäss Art. 39 Bst. a VwVG vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Ist eine unmittelbare Vollstreckung nicht möglich, wie insbesondere bei Unterlassungsanordnungen, hat die Vollstreckung durch An­drohung von Ungehorsamsstrafen zu erfolgen; diese muss dem Verfügungsadressaten ausdrücklich angedroht werden (vgl. René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz.