Der Einwand der Gesuchsgegnerin, bei der vorliegenden CD handle es sich um eine neue, bis anhin noch nicht beurteilte Datenbearbeitung, ist deshalb nicht zu hören. 5. Nicht zu hören ist die Gesuchsgegnerin auch insoweit, als sie im vorliegenden Vollstreckungsverfahren appellatorische Kritik am zu vollstreckenden Ur­teil übt. Dabei spielen die Gründe, weshalb sie seinerzeit dessen Weiterziehung an das Bundesgericht unterlassen hatte, keine Rolle. 6. Die Vollstreckung von Verfügungen und Urteilen eidgenössischer Schiedsund Rekurskommissionen richtet sich nach Art. 39 f. VwVG (Art.