Damit war klarerweise jegliche Form dieser CD, einschliess­lich der nunmehr vorliegenden «Light»-Version gemeint. b. Bei der vorliegenden «CD 97/98» ist aber nicht nur die Beschränkung der Suchmöglichkeiten unbeachtlich, sondern es ist darüber hinaus festzustellen, dass es rechtlich um denselben sachlichen Streitgegenstand wie im vorausgehenden Verfahren geht, als die «CD 96/97» zu beurteilen war. Im vorliegenden Streitfall werden zwei Datensammlungen verglichen, welche ohne Zweifel dieselben Finalitäten (Zwecke) der Datenbearbeitung haben. Ebenso sind die Kategorien der gespeicherten Personendaten dieselben.