In den Erwägungen ihres Urteils vom 18. März 1998 hielt die EDSK fest, dass die CD-ROM AUTOdex in verschiedener Hinsicht datenschutzrechtliche Bestimmungen verletze und damit rechtswidrig sei. Im Weiteren hielt sie fest, dass die Produktion einer CD-ROM, die ausschliesslich die Bekanntgabe der Namen der Fahrzeughalter aufgrund der Autonummern zulasse, technisch gar nicht möglich sei, indem maschinenlesbare Datensammlungen auf CD-ROM oder auf anderen primären Datenträgern, die vom Käufer physisch übernommen werden können, mit mehr oder weniger Aufwand alle logisch möglichen Abfragemöglichkeiten erlauben. Im Einzelnen führte die EDSK in ihrem Urteil aus: