4 erliess. In gleicher Weise verfährt beispielsweise auch das Bundesgericht, wenn es die Berufung gegen eine kantonale Entscheidung abweist. Diese wird «bestätigt», was nichts anderes bedeutet, als dass das Bundesgericht die Urteilsformel der kantonalen Instanz zu seiner eigenen macht. Bei dem vorliegend vollstreckbaren Urteil handelt es sich mithin um eine auf Unterlassung lautende Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 480 und 481 oben).