Frankfurt am Main 1995, N. 2 zu Art. 33 DSG). Aufgrund ihrer Stellung und Funktion im Sys­tem der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes ergibt sich, dass ihre Entscheide, soweit sie nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, in formelle Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich vollstreckbar sind. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch die formelle Rechtskraft des Entscheides vom 18. März 1998 nicht. 2. Im erwähnten Entscheid hatte die EDSK als (erstinstanzliche) Schiedskommission des Bundes über eine Empfehlung des EDSB im Privatrechtsbereich zu befinden, welche dieser ihr in Anwendung von Art. 29 Abs. 4 DSG zur Beurteilung vorgelegt hatte. Mit der fraglichen