Der Schutz einer solchen Marktexklusivität und damit -beherrschung sei aber nicht der Zweck des DSG oder des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Die Gesuchsgegnerin beruft sich ausdrücklich auf ihren Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 4 und 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101) mit - den Buchverlagen - den Kantonen, die mit der Herausgabe der Daten an die Verlage wahrscheinlich Geld verdienen und für diese gewerbliche Tätigkeit privaten Teilnehmern gleichzusetzen seien sowie - allfälligen weiteren Datenanbietern aus diesem Gebiet (z. B. werde auf