Von einer Gewinnbeschlagnahme sei weder im Verfahren betreffend die alte CD noch im Verfahren betreffend die neue CD in irgendeiner Form je die Rede gewesen, geschweige sei dies im Dispositiv einer Verfügung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage verfügt worden. Es fehle deshalb auch insoweit an etwas Vollstreckbarem. Im Übrigen macht die Gesuchsgegnerin geltend, das Verbot auch ihrer neuen CD würde sich ausschliesslich noch als Schutz der Index-Verlage und der Kantone vor dem