Noch vollständiger jeder Grundlage entbehre der Antrag, der durch den Vertrieb (welcher CD?) erzielte Gewinn sei zu beschlagnahmen. Es handle sich dabei um einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht der Eigentumsfreiheit und (weil damit der Vertrieb der CD gegen Entgelt verunmöglicht werde) in die Handels- und Gewerbefreiheit, wofür eine gesetzliche Grundlage nötig wäre. Von einer solchen fehle jedoch jede Spur. Von einer Gewinnbeschlagnahme sei weder im Verfahren betreffend die alte CD noch im Verfahren betreffend die neue CD in irgendeiner Form je die Rede gewesen, geschweige sei dies im Dispositiv einer Verfügung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage verfügt worden.