Im Übrigen bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass es sich beim Entscheid der EDSK um eine vollstreckbare Verfügung handle. Solches ergebe sich weder aus dem Ge­setzes- oder Verordnungswortlaut, noch sei dies Rechtsprechung, Lehre oder Materialien eindeutig zu entnehmen. Zudem sei der Entscheid selber auch nicht als Verfügung formuliert. Noch vollständiger jeder Grundlage entbehre der Antrag, der durch den Vertrieb (welcher CD?) erzielte Gewinn sei zu beschlagnahmen.