76 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273).» C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 1998 beantragt die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Begründungs­weise macht sie geltend, die nunmehr vertriebene CD entspreche nicht derjenigen, auf die sich der zu vollstreckende Entscheid der EDSK beziehe. Produktion und Vertrieb der CD-ROM 96/97 sei längstens eingestellt; sollte das Gesuch, entsprechend der darauf angegebenen Verfahrensnummer, die alte CD betreffen, sei es daher vollständig gegenstandslos, und es sei darauf nicht einzutreten.