2 der D. GmbH unverzüglich beschlagnahmt werden. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen (Art. 41 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021). 3. Eventuell sind die fraglichen CD-ROM innert 15 Tagen seit Erlass der Vollstreckungsverfügung durch die D. aus dem Markt zu ziehen. 4. Die Eidg. Datenschutzkommission soll der D. GmbH für die Widerhandlung gegen den Entscheid der EDSK vom 18.3.1998 die Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB androhen (Art. 76 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273).