Die neue Version der CD-ROM unterscheide sich vom Gegenstand des oben (Bst. A) erwähnten Entscheides der EDSK im Wesentlichen dadurch, dass die Suchoptionen eingeschränkt worden seien. Es dürfe nur noch aufgrund der Schildnummer gesucht werden. Abklärungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich hätten ergeben, dass der D. GmbH keine Ermächtigung zur Produktion der fraglichen CD-ROM erteilt worden sei. Mit Eingabe vom 31. August 1998 ersuchte der EDSB die EDSK um Erlass einer Vollstreckungsverfügung. Er stellt die folgenden Anträge: «1. Die D. GmbH soll aufgefordert werden, die Produktion und den Vertrieb der CD-ROM AUTOdex definitiv einzustellen.