Art. 29 Abs. 4 DSG. Art. 39, Art. 41 Abs. 1 Bst. d VwVG. Vollstreckung einer auf Unterlassung lautenden, rechtskräftigen Empfehlung der EDSK. - Eine in Anwendung von Art. 29 Abs. 4 DSG ergangene Empfehlung der EDSK ist - sofern formell rechtskräftig - nach Art. 39 f. VwVG vollstreckbar. Lautet die Empfehlung auf Unterlassung einer bestimmten Datenbearbeitung, erfolgt die Vollstreckung durch Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Art. 41 Abs. 1 Bst.