{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-74--_1999-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004847.pdf?ID=150004847", "Checksum": "42bb0887d3bd714865e5af3ddf9ef808"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.1999 JAAC 64.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 16.02.1999 JAAC 64.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 16.02.1999 JAAC 64.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:09", "Checksum": "768760062c643004c6f5e494f5ed2d9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.1999 JAAC 64.74 \r\n\n 4\nerliess. In gleicher Weise verfährt beispielsweise auch das Bundesgericht,\nwenn es die Berufung gegen eine kantonale Entscheidung abweist. Diese\nwird «bestätigt», was nichts anderes bedeutet, als dass das Bundesgericht\ndie Urteilsformel der kantonalen Instanz zu seiner eigenen macht. Bei\ndem vorliegend vollstreckbaren Urteil handelt es sich mithin um eine auf\nUnterlassung lautende Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. auch\nBotschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl\n1988 II 480 und 481 oben).\n4.a. In den Erwägungen ihres Urteils vom 18. März 1998 hielt die EDSK fest,\ndass die CD-ROM AUTOdex in verschiedener Hinsicht datenschutzrechtliche\nBestimmungen verletze und damit rechtswidrig sei. Im Weiteren hielt sie\nfest, dass die Produktion einer CD-ROM, die ausschliesslich die Bekanntgabe\nder Namen der Fahrzeughalter aufgrund der Autonummern zulasse,\ntechnisch gar nicht möglich sei, indem maschinenlesbare Datensammlungen\nauf CD-ROM oder auf anderen primären Datenträgern, die vom Käufer\nphysisch übernommen werden können, mit mehr oder weniger Aufwand\nalle logisch möglichen Abfragemöglichkeiten erlauben. Im Einzelnen\nführte die EDSK in ihrem Urteil aus: «Es fragt sich zudem, ob es technisch\nüberhaupt möglich ist, eine CD-ROM zu produzieren, die nur gerade\ndiese (beschränkte) Suchmöglichkeit zulässt. Die Frage ist zu verneinen:\nZum einen kann die Einschränkung der Suchmöglichkeiten mittels\nMakro-Programmie­rung umgangen werden. Mit Programmen, die auf\nprogrammierten Einzelabfragen basieren, können die gleichen Resultate\nerzielt werden wie mit den erweiterten Suchmöglichkeiten, wie sie heute\n(scilicet bei der im Ausgangsverfahren strittigen CD-ROM) bestehen.\nZum anderen erlaubt die logische Struktur der auf CD-ROM abgelegten\nDatenbanken, die gesperrten Abfragen durch CD-externe Abfragesys­teme\nzu reaktivieren. Es ist demnach davon auszugehen, dass maschinenlesbare\nDatensammlungen auf CD-ROM oder auf anderen primären Datenträgern,\ndie vom Käufer physisch übernommen werden können, mit mehr oder\nweniger Aufwand alle logisch möglichen Abfragemöglichkeiten erlauben».\nDie EDSK erachtete deshalb das bereits im damaligen Verfahren erhobene\nAngebot der Gesuchsgegnerin, die CD-ROM in Bezug auf die Suchmöglichkeiten\neinzuschränken, als untauglich und bestätigte die Empfehlung des EDSB,\nProduktion und Betrieb der CD definitiv einzustellen. Damit war klarerweise\njegliche Form dieser CD, einschliess­lich der nunmehr vorliegenden\n«Light»-Version gemeint.\nb. Bei der vorliegenden «CD 97/98» ist aber nicht nur die Beschränkung\nder Suchmöglichkeiten unbeachtlich, sondern es ist darüber hinaus\nfestzustellen, dass es rechtlich um denselben sachlichen Streitgegenstand\nwie im vorausgehenden Verfahren geht, als die «CD 96/97» zu beurteilen\nwar. Im vorliegenden Streitfall werden zwei Datensammlungen verglichen,\nwelche ohne Zweifel dieselben Finalitäten (Zwecke) der Datenbearbeitung\nhaben. Ebenso sind die Kategorien der gespeicherten Personendaten dieselben.\nAllerdings ist ein Teil der gespeicherten Personendaten jetzt anders als in\nder letzten Version bzw. gegenüber dieser letzten Version mutiert worden,\nda neuere Angaben der Kantone verwertet wurden. Man hat es somit mit\nDatensammlungen zu tun, deren Datenbestand periodisch erneuert wird,\nwelche aber wie gesagt nach Finalitäten und Datenkategorien, wie im Übrigen\nauch nach dem Ersteller und den Kategorien der Empfänger identisch\n\n"}