{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-74--_1999-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004847.pdf?ID=150004847", "Checksum": "42bb0887d3bd714865e5af3ddf9ef808"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.1999 JAAC 64.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 16.02.1999 JAAC 64.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 16.02.1999 JAAC 64.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:09", "Checksum": "768760062c643004c6f5e494f5ed2d9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 16.02.1999 JAAC 64.74 \r\n\n 2\nder D. GmbH unverzüglich beschlagnahmt werden. Die Kosten sind durch\nbesondere Verfügung festzusetzen (Art. 41 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021).\n3. Eventuell sind die fraglichen CD-ROM innert 15 Tagen seit Erlass der\nVollstreckungsverfügung durch die D. aus dem Markt zu ziehen.\n4. Die Eidg. Datenschutzkommission soll der D. GmbH für die Widerhandlung\ngegen den Entscheid der EDSK vom 18.3.1998 die Ungehorsamstrafe nach\nArt. 292 StGB androhen (Art. 76 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess,\nBZP, SR 273).»\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 1998 beantragt die\nGesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es\nabzuweisen. Begründungs­weise macht sie geltend, die nunmehr vertriebene\nCD entspreche nicht derjenigen, auf die sich der zu vollstreckende Entscheid\nder EDSK beziehe. Produktion und Vertrieb der CD-ROM 96/97 sei längstens\neingestellt; sollte das Gesuch, entsprechend der darauf angegebenen\nVerfahrensnummer, die alte CD betreffen, sei es daher vollständig\ngegenstandslos, und es sei darauf nicht einzutreten. Mit Formularen vom\n14. Juli 1998 habe die Gesuchsgegnerin dem EDSB eine neue CD («CD 97/98»)\nangemeldet, bei deren Herstellung den im Verfahren betreffend die frühere\nCD («CD 96/97») vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen worden sei.\nNamentlich seien die Suchoptionen auf eine einzige beschränkt, nämlich\ndiejenige, welche auch in den entsprechenden Verzeichnissen in Buchform\nmöglich sei: die Suche nach dem Halter aufgrund der Autonummer. Der EDSB\nhabe die Anmeldung dieser Datensammlung mit Schreiben vom 22. Juli 1998\nmit anderer Nr. bestätigt; er selbst be­trachte somit wie die Gesuchsgegnerin\ndie beiden CDs als voneinander verschiedene Datensammlungen, die in\nzwei verschiedenen Verfahren behandelt werden. Das Verfahren bezüglich\ndieser neuen CD sei somit erst eröffnet worden, es liege nicht einmal eine\nEmpfehlung des EDSB, geschweige denn ein vollstreckbarer Entscheid vor.\nSoweit daher das Gesuch um Erlass einer Vollstreckungsverfügung sich auf die\nneue CD 97/98 beziehen sollte, könne darauf mangels Vorliegens von irgend\netwas Vollstreckbarem ebenfalls nicht eingetreten werden.\nIm Übrigen bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass es sich beim Entscheid der\nEDSK um eine vollstreckbare Verfügung handle. Solches ergebe sich weder\naus dem Ge­setzes- oder Verordnungswortlaut, noch sei dies Rechtsprechung,\nLehre oder Materialien eindeutig zu entnehmen. Zudem sei der Entscheid\nselber auch nicht als Verfügung formuliert. Noch vollständiger jeder\nGrundlage entbehre der Antrag, der durch den Vertrieb (welcher CD?) erzielte\nGewinn sei zu beschlagnahmen. Es handle sich dabei um einen Eingriff in\ndas verfassungsmässige Recht der Eigentumsfreiheit und (weil damit der\nVertrieb der CD gegen Entgelt verunmöglicht werde) in die Handels- und\nGewerbefreiheit, wofür eine gesetzliche Grundlage nötig wäre. Von einer\nsolchen fehle jedoch jede Spur. Von einer Gewinnbeschlagnahme sei weder\nim Verfahren betreffend die alte CD noch im Verfahren betreffend die neue\nCD in irgendeiner Form je die Rede gewesen, geschweige sei dies im Dispositiv\neiner Verfügung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage verfügt worden. Es\nfehle deshalb auch insoweit an etwas Vollstreckbarem. Im Übrigen macht\ndie Gesuchsgegnerin geltend, das Verbot auch ihrer neuen CD würde sich\nausschliesslich noch als Schutz der Index-Verlage und der Kantone vor dem\n\n"}