4 Ebenfalls die Swisscom AG beantragte Nichteintreten auf die Beschwerden, even­tualiter deren vollumfängliche Abweisung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterlegenen beschwerdeführenden Parteien. Auch die Swisscom AG bestreitet die Zuständigkeit der EDSK. Die Entscheidung des EVED, heute UVEK, vom 21. März 1997 sei im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens im Sinne von Art. 27 DSG erfolgt, nachdem die Telecom PTT, heute Swiss­com AG, die Empfehlung des EDSB vom 13. März 1996 in einem Punkt abgelehnt und der EDSB deswegen die Angelegenheit gemäss Art 27 Abs. 5 DSG dem Departement vorgelegt habe.