Das Generalsekretariat EVED äusserte sich am 28. Oktober 1997. Es beantragte, auf die Beschwerde von D. sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache der für Gebührenstreitigkeiten zuständigen Behörde (Telecom-Direk­tion Zürich bzw. Generaldirektion Telecom) zu überweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es im Kern im vorliegenden Streitverfahren um gebührenrechtliche Fragen gehe (Adressat der Gebühr, Höhe der Gebühren bzw. Nichtbeachtung des Kostende­ckungsprinzips, Berechnungsmodus).