Den massgeblichen Entscheid des EVED für die Gebührenverrechnung behauptet D. am 13. Mai 1997 erhalten zu haben. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellt schon der von der Telecom PTT eingerichtete Dienst CLIP (automatische Rufnummeranzeige bei den ISDN-Kunden) eine Verfassungsrechtsverletzung dar, weil damit ohne Kenntnis oder gar Zustimmung der betroffenen Personen als Anrufende den angerufenen Personen die Telefonnummer der Anrufenden kundgetan wird. Wenn somit den ISDN- und den NATEL-Kunden automatisch und kostenlos der Anrufer kundgetan wird, so sollte umgekehrt die anrufende Person auch kostenlos den rechtswidrigen Zustand beseitigen lassen können.