{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-73--_1999-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004844.pdf?ID=150004844", "Checksum": "c3b821bdf57ea08f23881c017aa1a147"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "0e0d7c92ecd10edbc7949b8022aafbc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r\n\n 7\nsie volle Kenntnis vom Entscheid des EVED und dessen Begründung hatte,\nsinnvollerweise Beschwerde führen konnte. Insofern ist ihre Beschwerde\nfristgerecht eingereicht worden.\nbb. Die übrigen Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden eingereicht,\nnach­dem sie eine Gebührenrechnung von der Telecom PTT und eine damit\nverbundene Mitteilung erhalten hatten. Nach der Praxis der Telecom PTT\nwurden die Rechnungen nie durch Verfügung zugestellt. Eine Verfügung\nwurde erst erlassen, wenn nach Mahnung eine Rechtsstreitigkeit anstand.\nVielfach hat die Telecom PTT die Gebühren auch im Lastschriftverfahren\nabgebucht. Auch die übrigen Beschwer­deführer waren somit gezwungen,\ngegen die informelle Mitteilung bzw. gegen die Rechnungstellung\nbeschwerdeweise vorzugehen. Ihnen wie der Beschwerdeführerin 1 kann\nsomit das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung nicht angelastet werden.\n2.a. In materiellrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die frühere PTT\nnach internationalen Abmachungen gehalten war, mit der Einführung\nvon ISDN auch die Dienste CLIP und CLIR einzuführen. Nach Annex\n1 Ziff. 3 des Memorandum of Understanding on the Implementation\nof European Service by 1992 (vom 6. April 1989), vereinbart von den\nTelekommunikationsverwaltungen aller europäischen Länder (CCITT), musste\nauf 1992 das ISDN eingeführt werden. Die Nummeridentifikationsdienste\nCLIP und CLIR gehörten zur obligatorischen Mindest­ausstattung. Das\nMemorandum äussert sich aber in keiner Weise dazu, in welcher Form diese\nZusatzdienste anzubieten seien (automatisch oder auf Wunsch, gebührenfrei\noder gegen Gebühr).\nb. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des EVED bestand, wie einzelne\nbeschwerdeführende Personen zu Recht geltend machten, keine gesetzliche\nGrundlage für die Gebühr. Die Swisscom AG und das UVEK rechtfertigen diese\nheute aus dem Verursacherprinzip. Nun ist dazu allerdings festzuhalten, dass\ndie Verursacher, also Personen, die den Dienst CLIR wollen, in diese Rolle\ngedrängt werden, weil die technische Auslegung dahin geht, dass automatisch\nder Dienst CLIP angeboten wird. Die technische Ausgestaltung von CLIP\nund CLIR ist somit ausschlaggebend für die passive oder aktive Rolle der\nTelefonabonnenten. Im vorliegenden Fall sind im Weiteren weder Art. 46\nFMG noch Art. 51 FDV anwendbar, weil sie erst auf den 1. Januar 1998 in\nKraft traten. Grundsätzlich wäre die EDSK im Übrigen zur Überprüfung\nder Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 51 FDV befugt, der den\nFernmeldeunternehmen (bis zu seiner Änderung per 1. Mai 2000, AS 2000\n1051) erlaubt hat, den Kundinnen und Kunden die Kosten der Aktivierung\noder Desaktivierung der Rufnummeraktivierung in Rechnung zu stellen\n(vgl. André Moser, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurs­kommissio­nen,\nBasel 1998, Ziff. 2.69 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aber\ndiese Bestimmung noch nicht anwendbar gewesen, weshalb die Frage ihres\nVerhältnisses zu Art. 46 FMG und zum Bundesverfassungsrecht offenbleiben\nkann.\nc. Der vorliegende Streitfall zeigt einen Grundrechtskonflikt:\nEinerseits geht es um die Wahrung des verfassungsrechtlichen\nTelekommunikations-Geheimnisses (Art. 36 Abs. 4 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101).\nAndererseits ist ohne Zweifel auch der Persönlichkeitsschutz der angerufenen\n\n"}