{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-73--_1999-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004844.pdf?ID=150004844", "Checksum": "c3b821bdf57ea08f23881c017aa1a147"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "0e0d7c92ecd10edbc7949b8022aafbc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r\n\n 6\nhatten und dafür die Gebühr zahlen mussten, haben sie ein schutzwürdiges\nInteresse an der Entscheidung der strittigen Rechtsfrage (vgl. Art. 48 Bst. a\nVwVG).\ne. Die F. erhebt Beschwerde einerseits zur Wahrung ihrer eigenen,\nandererseits zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder (egoistische\nVerbandsbeschwerde). Richtig ist, wie das UVEK und die Swisscom AG\ndarlegten, dass der Bundesgesetzgeber im Datenschutzgesetz keine spezielle\ngesetzliche, ideelle Verbandsbeschwerde vorsah. Das heisst aber nicht, dass\nnach ständiger Rechtsprechung Ver­bände in ihrem Interesse und demjenigen\nihrer Mitglieder nicht unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde\nführen können (vgl. BGE 119 Ib 376, BGE 121 II 46; Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren, 2. Aufl., 1998, Rz. 562). Die Beschwerdelegitimation\nder F. ist jedenfalls zu bejahen, soweit diese für sich selbst Beschwerde erhebt.\nDie Frage, ob im vorliegenden Fall auch eine egoistische Verbandsbeschwerde\nmöglich wäre, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden.\nf. Anfechtungsgegenstand eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nach\nArt. 33 Abs. 1 Bst. b DSG vor der EDSK ist grundsätzlich eine Verfügung im\nSinne von Art. 5 bzw. Art. 44 VwVG. Im vorliegenden Fall ist keine solche\nVerfügung ergangen. Das aber haben nicht die beschwerdeführenden Parteien\nzu verantworten, sondern die Beschwerdegegner.\naa. Die Beschwerdeführerin 1 ficht den Entscheid des EVED vom 21. März\n1997 betreffend die Empfehlung des EDSB an. In Ziff. 4 des Dispositives dieses\nEntscheides heisst es: «Dieser Entscheid ist im Abonnentenkreis durch die\nTelecom PTT in geeigneter Weise mitzuteilen». Im vorliegenden Fall ging\nes um eine Empfehlung des EDSB an ein Bundesorgan, die der EDSB nach\nAblehnung dem vorgesetzten Departement vorgelegt hatte. Art. 27 Abs. 5\nDSG bestimmt: «Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so\nkann er (der Datenschutzbeauftragte) die Angelegenheit dem Departement\noder der Bundeskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den\nbetroffenen Personen mitgeteilt». Bezüglich dieser Mitteilung ist die Doktrin\nder Auffassung, dass die Mitteilung an die betroffenen Personen diesen ein\nRechtsmittelverfahren ermöglichen soll (vgl. Rolf Bründler, Kommentar\nzum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel /Frankfurt am Main 1995,\nArt. 27 Rz. 14). In der Streitsache EDSB/EJPD betreffend ZAR (Zentrales\nAusländerregister) und AUPER (automatisiertes Personenregistratursystem)\nhatte die EDSK in ihrem Urteil vom 29. November 1996 (nicht publiziert),\ndas im Übrigen vom Bundesgericht wegen der fehlenden Legitimation des\nEDSB mit Urteil vom 26. November 1997 (BGE 123 II 542 ff.) aufgehoben\nwurde, festgehalten, dass die Mitteilung an die betroffenen Personen im\nSinne einer beschwerdefähigen Verfügung erfolgen sollte. Das ist hier nicht\ngeschehen. Die Beschwerdeführerin 1 hat eine persönliche Mitteilung am\n14. April 1997 bekommen und konnte sich, wie sie in der Beschwerdeschrift\ndarlegt, den Entscheid des EVED am 13. Mai 1997 endlich besorgen. Sie durfte\nmit guten Gründen der Auffassung sein, dass sie erst in dem Moment, wo\n\n"}