{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-73--_1999-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004844.pdf?ID=150004844", "Checksum": "c3b821bdf57ea08f23881c017aa1a147"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "0e0d7c92ecd10edbc7949b8022aafbc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r\n\n 5\ndie Kostenerhebung nicht nur fernmelderechtlich, sondern auch\ndatenschutzrechtlich relevant ist. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998\nhat der Präsident der EDSK dies nicht ausgeschlossen, weshalb er die Frage\nzur Entscheidung zugelassen hat. Massgeblich für diese Auffassung war nicht\nzuletzt die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und\nden Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation. Darin wird\ndie Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen sowie deren\nUnterdrückung ausdrücklich als datenschutzrechtliche Frage qualifiziert (vgl.\nE. 1-7 und E. 19 der Richtlinie), und es wird postuliert, dass die Benutzer die\nMöglichkeit haben müssen, die Rufnummeranzeige für jeden Anruf einzeln\nauf einfache Weise und gebührenfrei zu unterdrücken. Die Schweiz ist zwar\nnicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), die für die Europäische\nGemeinschaft (EG) massgeblichen Gesichtspunkte wurden aber schon vorher\nin einer Empfehlung des Europarates niedergelegt. Das Ministerkomitee\ndes Europarates hat in der Empfehlung Nr. R (95) 4 vom 7. Februar 1995\nzum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der Fernmeldedienste,\nnamentlich im Hinblick auf die Telefondienste unter Punkt 17.16 schon\ndie Rufnummeranzeigeunterdrückung empfohlen. Schliesslich ist auch\nauf § 9 des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1997 über den Datenschutz bei\nTelefondiensten zu verweisen, wonach jeder Telefondienstanbieter den\nKunden kostenfrei die Wahl zwischen erstens dauerndem Ausschluss der\nAnzeige seiner Rufnummer oder zweitens fallweisem Ausschluss der Anzeige\neinräumen müsse. In seiner Botschaft vom 10. Juni 1996 hat der Bundesrat die\nRelevanz des ausländischen und des europäischen Rechts für die Regelung des\ngesetzlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt (Botschaft zum revidierten\nFernmeldegesetz, vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1443 f.). Ähnlich wie bei\nder Frage der Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG kann die Gebührenfrage\nals eine Frage angesehen werden, welche die Ausübung eines Rechts, im\nvorliegenden Fall des Sperrrechts, beeinflusst oder eventuell behindert. Es ist\nnamentlich auch darauf hinzuweisen, dass das Datenschutzgesetz weder in\nArt. 20 im öffentlichen Sektor noch in Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG für den privaten\nSektor davon ausgeht, dass diese Sperr- und Widerspruchsrechte nur unter\nKostenentgelt wahrgenommen werden können. Die Kostenfrage betrifft somit\nauch den Persönlichkeitsschutz. Insofern ist die EDSK zur Behandlung der\nvorliegenden Beschwerden zuständig.\nc. Was die Parteien betrifft, so ist festzuhalten, dass die Swisscom AG gemäss\nArt. 24 Abs. 1 TUG Rechtsnachfolgerin der PTT-Betriebe ist und dass nach\nArt. 24 Abs. 3 TUG auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen\nVerfügungen und hängigen Beschwerden das bisherige Recht anwendbar ist.\nDas UVEK, früher EVED, ist Beschwerdegegner, weil es am 21. März 1997 über\ndie Empfehlung des EDSB betreffend Unterdrückung der Rufnummeranzeige\nbzw. die Gebührenfrage entschieden hat.\nd. Die beschwerdeführenden Privatpersonen sind durch das Bearbeiten von\nsie betreffenden Personendaten betroffene Personen (vgl. Art. 3 Bst. a, b und\ne DSG). Insofern sie eine Unterdrückung der Rufnummeranzeige gefordert\n\n"}