{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-73--_1999-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004844.pdf?ID=150004844", "Checksum": "c3b821bdf57ea08f23881c017aa1a147"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "0e0d7c92ecd10edbc7949b8022aafbc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r\n\n 4\nEbenfalls die Swisscom AG beantragte Nichteintreten auf die Beschwerden,\neven­tualiter deren vollumfängliche Abweisung, alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der unterlegenen beschwerdeführenden\nParteien. Auch die Swisscom AG bestreitet die Zuständigkeit der EDSK. Die\nEntscheidung des EVED, heute UVEK, vom 21. März 1997 sei im Rahmen eines\nAufsichtsverfahrens im Sinne von Art. 27 DSG erfolgt, nachdem die Telecom\nPTT, heute Swiss­com AG, die Empfehlung des EDSB vom 13. März 1996 in\neinem Punkt abgelehnt und der EDSB deswegen die Angelegenheit gemäss Art\n27 Abs. 5 DSG dem Departement vorgelegt habe. Gegen diesen Entscheid sehe\ndas DSG kein Rechtsmittel mehr vor. Es fehle an einem Anfechtungsobjekt\nbzw. an einer anfechtbaren Verfügung. Im Weiteren lasse das DSG keine\nVerbandsklage zu; der Gesetzgeber habe diese ausdrücklich verworfen.\nInsgesamt könne der Entscheid des EVED vom 21. März 1997 somit nicht\nweitergezogen werden. Im Übrigen habe der Bundesrat in Art. 51 Abs. 1 FDV\nklar festgehalten, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen den Kundinnen\nund Kunden diejenigen Verwaltungskosten anrechnen dürfen, die direkt\nmit der Aktivierung oder Desaktivierung der Rufnummerunterdrückung im\nZusammenhang stehen. In Übereinstimmung mit dem Verordnungsgeber ist\nauch die Swisscom AG davon überzeugt, dass die Frage, ob der Dienst CLIR\nkostenlos angeboten werden soll oder nicht, der technischen Entwicklung,\nhauptsächlich aber der Freiheit der Vertragsparteien und dem Wettbewerb\nzu überlassen sei. Jedenfalls sei das einmalige Entgelt von Fr. 15.- für die\nEinrichtung von CLIR nach Art. 51 Abs. 1 FDV rechtmässig.\nD. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 hat der Präsident der\nEDSK die Zuständigkeit der EDSK zur Behandlung der vorliegenden\nVerwaltungsbeschwerden vorläufig anerkannt, so dass darüber nicht weiter\nein Meinungsaustausch mit dem EVED (heute UVEK) nach Art. 8 Abs. 1 VwVG\nzu führen ist. Die Frage der Zuständigkeit ist von der Kommission indessen\nnachfolgend von Amtes wegen zu prüfen. Gleichzeitig hat der Präsident der\nEDSK die Verbindung der verschiedenen Beschwerdeverfahren verfügt.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Das für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerden massgebliche Recht\nist dasjenige, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.\nVorliegend geht es um eine Streitigkeit aus dem Frühjahr und Sommer 1997,\nals die Telecom PTT noch ein öffentliches Organ des Bundes war, das aufgrund\nöffentlichrechtlicher Vorschriften gegenüber den Kundinnen und Kunden\nhandelte. Somit ist noch eine aus dem Jahre 1997 hängige öffentlichrechtliche\nStreitigkeit zu entscheiden. Erst aufgrund des neuen Fernmeldegesetzes vom\n30. April 1997 (FMG, SR 784.10) und des Bundesgesetzes vom 30. April 1997\nüber die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes\n(TUG, SR 784.11) wur­den die Telekommunikationsdienste privatisiert. Der\nRechtsschutz unter der neuen Ordnung ist in den vorliegenden, verbundenen\nVerfahren nicht zu beurteilen.\nb. Die EDSK ist zuständig, Beschwerden gegen Verfügungen aufgrund\ndatenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen des Bundesrechts zu\nbeurteilen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG).\nIm vorliegenden Fall bestreitet keine der Parteien, dass die Frage\nder Unterdrü­ckung der Rufnummeranzeige grundsätzlich eine\nDatenschutzrechtsfrage ist. Strittig ist nur, ob die Gebühr bzw.\n\n"}