{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-73--_1999-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004844.pdf?ID=150004844", "Checksum": "c3b821bdf57ea08f23881c017aa1a147"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "0e0d7c92ecd10edbc7949b8022aafbc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r\n\n 3\ndie Beschwerdefrist von 30 Tagen ab dem Entscheid, der der Öffentlichkeit\ndurch Pressemitteilung kundgemacht worden sei, verpasst. Schliesslich\nsei die EDSK nicht zuständig, die Gebührenfrage zu beurteilen, weil der\nBundesrat am 6. Oktober 1997 die neue Verordnung über Fernmeldedienste\n(FDV, SR 784.101.1) verabschiedet habe, die am 1. Januar 1998 in Kraft\ntrete und die in Art. 51 Abs. 1 eine Gebühr vorsehe. Unabhängig von der\nZuständigkeitsfrage macht die Swisscom AG materiell geltend, dass es an\nsich grundsätzlich im Interesse der Abonnenten sei, wenn ihnen die Nummer\nvon anrufenden Personen angezeigt werde. Damit hätten sie einen besseren\nSchutz gegen anonyme, belästigende Anrufe. Der Dienst CLIP sei automatisch\nin das Standardangebot eingebaut. Wenn nun eine sehr kleine Anzahl von\nAbonnenten den Dienst CLIR (Unterdrückung der Anrufanzeige) verlange,\nso sei das ein Ausnahmefall, und des­sen Einrichtung rechtfertige nach\ndem Verursacherprinzip die bescheidene Gebühr von Fr. 15.-. Dass unter\nUmständen auch noch der vollständige Name des anrufenden Abonnenten\nangezeigt würde, sei nicht der Telecom PTT respektive der Swisscom AG\nanzulasten, sondern sei eine Zusatzinformation, die in gewissen frei auf\ndem Markt erhältlichen Geräten enthalten sei. Zusammenfassend ist die\nSwiss­com AG der Auffassung, dass mit der geltenden Regelung bezüglich\nAnrufanzei­ge und Anzeigeunterdrückung die legitimen Interessen sowohl der\nanrufenden wie auch der angerufenen Person optimal erfüllt seien.\nDas Generalsekretariat EVED äusserte sich am 28. Oktober 1997. Es\nbeantragte, auf die Beschwerde von D. sei mangels Zuständigkeit nicht\neinzutreten und die Sache der für Gebührenstreitigkeiten zuständigen\nBehörde (Telecom-Direk­tion Zürich bzw. Generaldirektion Telecom) zu\nüberweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es im Kern\nim vorliegenden Streitverfahren um gebührenrechtliche Fragen gehe\n(Adressat der Gebühr, Höhe der Gebühren bzw. Nichtbeachtung des\nKostende­ckungsprinzips, Berechnungsmodus). Die Beschwerdeführerin\nleite ihre Beschwerdelegitimation ausschliesslich aus der Belastung\ndurch die Gebühr ab, gebührenrechtliche Streitigkeiten seien aber nicht\ndatenschutzrechtliche Streitigkeiten, sondern telekommunikationsrechtliche\nFragen. Dementsprechend sei die Beschwer­deführerin gemäss Art. 8 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,\nSR 172.021) auf den gebühren­rechtlichen Verfahrensweg zu verweisen.\nC.2. Mit Eingabe vom 14. Januar 1999 äusserte sich das UVEK, früher EVED,\nauch noch zu den übrigen Beschwerden. Wiederum macht es geltend, dass die\nEDSK zu deren Beurteilung nicht zuständig sei, weil die Frage der Erhebung\nvon Kosten für die Unterdrückung der Rufnummeranzeige (CLIR) nicht\ndatenschutzrechtlicher Natur sei. Seit dem 1. Januar 1998 sei die frühere\nTelecom PTT als Swisscom AG zudem eine spezialgesetzliche privatrechtliche\nAktiengesellschaft. Von den Beschwerdeführern beanstandet würden Kosten,\ndie aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen der Swisscom AG\nund ihrem Kunden erhoben würden, und für diese privatrechtlichen\nStreitigkeiten sei nach Art. 15 DSG der Zivilweg bestimmt. Für den Zeitraum\nvor dem 1. Januar 1998 werde auf die Stellungnahme des Generalsekretärs\ndes EVED vom 28. Oktober 1998 sowie auf den angefochtenen Entscheid des\nEVED vom 21. März 1997 verwiesen. Im Weiteren bestreitet das UVEK die\nBeschwerdelegitimation aller Beschwerdeführer.\n\n"}