{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-73--_1999-03-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004844.pdf?ID=150004844", "Checksum": "c3b821bdf57ea08f23881c017aa1a147"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 12.03.1999 JAAC 64.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "0e0d7c92ecd10edbc7949b8022aafbc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 12.03.1999 JAAC 64.73 \r\n\n 2\nRufnummerunterdrückung von Telecom PTT weiterhin erhoben werden dürfe\nund dass dieser Entscheid dem Abonnentenkreis durch die Telecom PTT in\ngeeigneter Weise mitzuteilen sei.\nB.1. Am 12. Juni 1997 erhob D. Beschwerde gegen das EVED und gegen\ndie Telecom PTT. Sie stellte das Rechtsbegehren: Der Entscheid des EVED\nvom 21. März 1997 i. S. Weiterziehung des EDSB, den sie am 13. Mai 1997\nzur Kennt­nis bekommen habe, sei aufzuheben, und es sei festzustellen,\ndass die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin 2 (Telecom PTT) bei\nder Beschwerdeführerin 1 erhobene Gebühr von zweimal Fr. 15.- für die\nEinrichtung der Unterdrückung der Rufnummeranzeige unzulässig sei, alles\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur\nBegründung machte D. unter anderem geltend, dass sie gegen die Erhebung\neiner Gebühr von Fr. 15.- pro Telefonnummer für die Einrichtung der\nRufnummer-Unterdrückung (CLIR) bei der Telecom PTT Zürich 1996 Einspruch\nerhoben habe. Diese habe die Verrechnung der Gebühr vorerst ausgesetzt bis\nzum Entscheid des EVED in der Auseinandersetzung zwischen der Telecom\nPTT und dem EDSB. Am 29. Mai 1997 wurde ihr dann angekündigt, dass für\ndie Rufnummeranzeige auf eine monatliche Gebühr von Fr. 2.- verzichtet\nwürde, dass aber für die Unterdrückung der Rufnummeranzeige bei ihren\nTelefonapparaten an zwei verschiedenen Standorten je Fr. 15.- verrechnet\nwürden. Dies sei mit der Rechnung für den Monat April 1997 erfolgt. Den\nmassgeblichen Entscheid des EVED für die Gebührenverrechnung behauptet D.\nam 13. Mai 1997 erhalten zu haben. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin\nstellt schon der von der Telecom PTT eingerichtete Dienst CLIP (automatische\nRufnummeranzeige bei den ISDN-Kunden) eine Verfassungsrechtsverletzung\ndar, weil damit ohne Kenntnis oder gar Zustimmung der betroffenen Personen\nals Anrufende den angerufenen Personen die Telefonnummer der Anrufenden\nkundgetan wird. Wenn somit den ISDN- und den NATEL-Kunden automatisch\nund kostenlos der Anrufer kundgetan wird, so sollte umgekehrt die anrufende\nPerson auch kostenlos den rechtswidrigen Zustand beseitigen lassen können.\nDie datenschutzrechtliche Problematik werde zudem dadurch verschärft, dass\nbei bestimmten Telefonanlagen mit gespeicherten Abonnentenverzeichnis\nnebst der Nummer bereits auch der Name der jeweiligen Abonnenten\nautomatisch erscheine. Die ungefragte Einführung der Rufnummeranzeige mit\ndem System CLIP zwinge namentlich die Berufsgeheimnisträger, welche die\nVertraulichkeit ihrer Mandatsbeziehungen zu gewährleisten hätten, CLIR zu\nbeanspruchen, denn es solle z. B. nicht jede Telefonistin oder jede zufällige den\nAnruf entgegennehmende Person sofort feststellen können, dass ein Anwalt\neine bestimmte Person verlange.\nB.2. In der Folge erhoben einige weitere Privatpersonen sowie eine\nKonsumentenschutzorganisation inhaltlich gleichlautende Beschwerden gegen\nden genannten Entscheid des EVED vom 21. März 1997 bzw. die Verrechnung\nvon Fr. 15.- für die Unterdrückung der Rufnummeranzeige.\nC.1. Zur Beschwerde von D. nahm die Swisscom AG am 22. Oktober 1997\nStellung. Sie beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter\nvollumfängliche Abweisung derselben, alles unter Kostenfolge zu Lasten\nder unterliegenden Beschwerdeführerin. Begründungsweise wird dargetan,\ndass die Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit habe, den Entscheid\ndes EVED vom 21. März 1997 über die Empfehlung des EDSB anzufechten,\nweil sie gar nicht Adressatin jenes Entscheides gewesen sei. Zudem hätte sie\n\n"}